Im Kontext des Altlastenrechts (Art.32c ff. USG) gilt beispielsweise als Zustandsstörer, wer als Eigentümer, Pächter oder sonstwie Beauftragter die rechtliche oder tatsächliche Herrschaft über das Grundstück hat, welches einen belasteten Standort verkörpert (Tschannen, a.a.O., N 23 zu Art.32c USG). c) Weil er Eigentümer des gesunkenen Schiffes sei, qualifiziert die Vorinstanz den Beschwerdeführer sinngemäss als Zustandsstörer. Dies zu Recht, denn im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bewirkt das auf dem Seegrund liegende Schiff den ordnungswidrigen Zustand, bildet es mithin Kern und Ursache der Störung.