Als solcher fällt in erster Linie der Eigentümer, aber auch der Mieter, Pächter, Verwalter und der Beauftragte in Betracht. Anknüpfungspunkt der Zustandshaftung ist somit die Verfügungsmacht, die es dem Gewalthaber ermöglicht, die Sache in ordnungsgemässem Zustand zu halten oder den Gefahrenherd zu beseitigen. Bei der Zustandshaftung ist unerheblich, wodurch der polizeiwidrige Zustand der Sache verursacht wurde. Die Störung kann durch Dritte, Naturereignisse, höhere Gewalt und Zufall entstanden sein. Entscheidend ist allein die objektive Tatsache, dass eine Störung vorliegt und die fragliche Sache selbst unmittelbar die Gefahrenquelle bildet.