Ob im vorliegenden Fall eine Grundlage für die Realleistungspflicht auch in § 29 Abs.2 EGGSchG erblickt werden könnte, wonach der Verursacher die zur Vermeidung, Eindämmung und Behebung des Schadens erforderlichen Sofortmassnahmen zu treffen hat, mag offen bleiben. Denn letztlich erging die verfügte Bergung in sinngemässer Anlehnung an die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Polizeigeneralklausel und des Störerprinzips, die grundsätzlich als Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zu Sanierungsmassnahmen dienen können (Cummins, Kostenverteilung bei Altlastensanierungen, Diss. Zürich 2000, S. 11f.; Brunner, Altlasten und die Auskunftspflicht nach Art.46 USG, in: URP 1997 S. 15; vgl. ferner