drohender Störungen. Das diesbezüglich greifende Störerprinzip fragt weder nach dem Mass der Verantwortlichkeit noch nach dem Verschulden des in Anspruch genommenen Störers, sondern allein nach seiner Eignung zur Durchführung der polizeilich gebotenen Massnahmen (Tschannen, in: Kommentar USG, N 24 zu Art.32c). Ob im vorliegenden Fall eine Grundlage für die Realleistungspflicht auch in § 29 Abs.2 EGGSchG erblickt werden könnte, wonach der Verursacher die zur Vermeidung, Eindämmung und Behebung des Schadens erforderlichen Sofortmassnahmen zu treffen hat, mag offen bleiben.