(...) Die von der Vorinstanz mit Bezug auf die Bergung u.a. angerufene Bestimmung (Art.54 GSchG) bezieht sich - basierend auf dem Verursacherprinzip - ausschliesslich auf die Kostentragung (vgl. auch Art.3a GSchG sowie Art.2 und 59 USG), die deutlich von der hier streitigen Realleistung zu unterscheiden ist. Während die Kosten der Massnahmen zur Wiederherstellung und zum Schutz des ordnungsgemässen Zustands aufgrund des Verursacherprinzips zu verlegen sind, d.h. entsprechend den objektiven und subjektiven Anteilen an der Verursachung der Störung, geht es bei der Zuweisung der Realleistungspflicht allein um die polizeilich motivierte Beseitigung oder Abwehr bereits eingetretener oder konkret