Die vorinstanzliche Bergungsverfügung stützt sich auf das Bundesgesetz über den Gewässerschutz (GSchG), welches in Art.3 jedermann verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden. (...) Die von der Vorinstanz mit Bezug auf die Bergung u.a. angerufene Bestimmung (Art.54 GSchG) bezieht sich - basierend auf dem Verursacherprinzip - ausschliesslich auf die Kostentragung (vgl. auch Art.3a GSchG sowie Art.2 und 59 USG), die deutlich von der hier streitigen Realleistung zu unterscheiden ist.