Das Amt für Umweltschutz verfügte, dass A auf eigene Kosten die Bergung des Schiffes zu veranlassen habe. A lässt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Aufhebung der Bergungsverfügung beantragen. Eventuell sei seine Beteiligung an den Bergungskosten auf höchstens Fr. 4000.- zu begrenzen. Das Amt für Umweltschutz schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Aus den Erwägungen: 4. - a) Die vorinstanzliche Bergungsverfügung stützt sich auf das Bundesgesetz über den Gewässerschutz (GSchG), welches in Art.3 jedermann verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden.