USG) auf ein auf Seegrund liegendes Fahrgastschiff bejaht mit der sich an Sinn und Zweck der Sanierungsbestimmungen orientierenden Begründung, es liege Abfall vor, der - bezogen auf einen konkreten Standort - auf ein USG-Schutzgut einwirke oder zumindest eine solche Gefahr darstelle. Sanierungspflicht des Gemeinwesens auf dem Weg der Ersatzvornahme für den Fall, dass der primär Pflichtige die Realleistung nicht erbringt, da Art.32c USG eine wirksame Durchsetzung des Umweltrechts bezweckt. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Im Oktober 1999 hatte A ein Fahrgastschiff (Baujahr 1974; 22 Tonnen, 18,8 m u 3,8 m) erworben.