{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-12-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-00-122_2000-12-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=445", "Checksum": "03644ded709b1a4ff100bcac6a82c22e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 00 122", "2000 II Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.12.2000 V 00 122 (2000 II Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.12.2000 V 00 122 (2000 II Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.12.2000 V 00 122 (2000 II Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art.7, Art.30 ff., Art.32cf. USG; Art.2, Art.7 ff., Art.20 Abs.1 AltlV. Anwendbarkeit des Sanierungsrechts (Art.32cf. USG) auf ein auf Seegrund liegendes Fahrgastschiff bejaht mit der sich an Sinn und Zweck der Sanierungsbestimmungen orientierenden Begründung, es liege Abfall vor, der - bezogen auf einen konkreten Standort - auf ein USG-Schutzgut einwirke oder zumindest eine solche Gefahr darstelle. Sanierungspflicht des Gemeinwesens auf dem Weg der Ersatzvornahme für den Fall, dass der primär Pflichtige die Realleistung nicht erbringt, da Art.32c USG eine wirksame Durchsetzung des Umweltrechts bezweckt. | Umweltrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:35", "Checksum": "4d195da2e275b0b513d2e61f443c8bf2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.12.2000 V 00 122 (2000 II Nr. 3)\nRegeste:\nArt.7, Art.30 ff., Art.32cf. USG; Art.2, Art.7 ff., Art.20 Abs.1 AltlV. Anwendbarkeit des Sanierungsrechts (Art.32cf. USG) auf ein auf Seegrund liegendes Fahrgastschiff bejaht mit der sich an Sinn und Zweck der Sanierungsbestimmungen orientierenden Begründung, es liege Abfall vor, der - bezogen auf einen konkreten Standort - auf ein USG-Schutzgut einwirke oder zumindest eine solche Gefahr darstelle. Sanierungspflicht des Gemeinwesens auf dem Weg der Ersatzvornahme für den Fall, dass der primär Pflichtige die Realleistung nicht erbringt, da Art.32c USG eine wirksame Durchsetzung des Umweltrechts bezweckt. | Umweltrecht\n\n zugeschnitten, mit dem sich der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht ohne weiteres vergleichen lässt. c) Hinsichtlich der Frage, ob die Sanierungsbedürftigkeit abzuklären ist, besteht unter den gegebenen Umständen kein Ermessen und Beurteilungsspielraum mehr. Das bisherige Vorgehen der Vorinstanz lässt jedenfalls eine andere Sicht nicht zu. Auch das Bundesgericht hat hiezu unlängst klargestellt, dass die Regeln der Sanierungspflicht und die entsprechende Sorgfaltspflicht des Gemeinwesens schon bei einem Verdacht auf das Vorhandensein einer Altlast zum Tragen gelangen (BG-Urteil vom 3.5.2000, a.a.O., S. 590 ff., S. 598). Ganz anders verhält es sich mit dem behördlichen Entscheidungsspielraum bezüglich des weiteren Vorgehens bis zur eigentlichen Sanierung im Rahmen des hievor geschilderten Verfahrensablaufs. Dabei ist jedoch im Auge zu behalten, dass die Massnahme- bzw. Realleistungspflicht gemäss Art.32c USG eine wirksame Durchsetzung des Umweltrechts und die Vornahme schützender Massnahmen bezweckt (BG-Urteil vom 3.5.2000, a.a.O., S. 594). Das grundlegende Ziel der Sanierung besteht in der Unterbindung der Schadstoffemissionen. Insofern sind die Sanierungsbestimmungen in hohem Masse ziel- und erfolgsorientiert. In diesem Sinne besteht im vorliegenden Fall eine Handlungspflicht, zunächst bezogen auf weitere Abklärungen, vor allem jedoch auf die anschliessende Interessenabwägung (Erw. 8c). Wohl geht grundsätzlich die Realleistungspflicht des Verursachers oder Störers vor, womit grundsätzlich beim Beschwerdeführer anzuknüpfen wäre. Dies allerdings nur so weit und so lange, als der primär Pflichtige über die erforderlichen persönlichen und sachlichen Mittel verfügt und wenn durch die Wahl des Realleistungspflichtigen der Sanierungserfolg nicht in Frage gestellt ist (Tschannen, a.a.O., N 24 zu Art.32c USG). In Fällen, in denen kein Verursacher die Realleistung erbringt, hat der Kanton von Amtes wegen für die erforderlichen Massnahmen zu sorgen (Stutz, Die Kostentragung der Sanierung, in: URP 1997 S. 773). Ein Abschieben dieser Pflicht geht nicht an, kommt dem Kanton doch eine übergeordnete Handlungspflicht zur Vermeidung von Umweltschäden zu. d) Nach dem Gesagten erscheint es im vorliegenden Fall angebracht, den Kanton für die Klärung der Sanierungsfrage in Pflicht zu nehmen. Der in Art.20 Abs.1 AltlV enthaltenen Anknüpfung am Standortinhaber als primär Sanierungspflichtigem liegen offenkundig Gründe der Praktikabilität zugrunde. Solche Überlegungen dürfen auch im vorliegenden Fall berücksichtigt werden. Zum einen hat der Kanton ungehinderten Zugang zum Standort, zum andern ist er in der Lage, das erforderliche Fachwissen verfügbar zu machen. Des Weitern kann hier auch die bundesgerichtliche Sicht angeführt werden, wonach gemäss einem allgemeinen Grundsatz der Eigentümer verpflichtet ist, Gefahren abzuwenden, die von seinem Grundstück ausgehen (BG-Urteil vom 3.5.2000, a.a.O., S. 596). Ohne die Frage nach dem Standortinhaber hier erneut aufzurollen, wäre der Kanton auch unter diesem Gesichtspunkt gefordert. Endlich und vor allem aber macht der Beschwerdeführer mit einigen guten Gründen geltend, die Bergung des Schiffes übersteige seine finanzielle Leistungsfähigkeit um einiges, weshalb er keine Gewähr für eine rasche Umsetzung der gebotenen Massnahmen bietet. Immerhin ist anzunehmen, dass er im Falle einer Auftragserteilung zu Sanierungsmassnahmen finanzielle Garantien abzugeben hätte. Hier gilt es insbesondere mitzuberücksichtigen, dass mit einem weiteren Zuwarten eine Bergung des Schiffes immer unsicherer würde, worauf die Vorinstanz zu Recht verweist. Bleibt der Realleistungspflichtige trotz Mahnung und Fristansetzung untätig, hat der Kanton auf dem Wege der Ersatzvornahme für die erforderlichen Schritte besorgt zu sein. Wenn vom belasteten Standort eine unmittelbar drohende Umweltgefahr ausgeht und der Störer zur fachgerechten Gefahrenabwehr zeitlich, sachlich oder persönlich nicht in der Lage ist, kann gar der Weg des unmittelbaren Vollzugs bzw. der antizipierten Ersatzvornahme beschritten werden (Tschannen, a.a.O., N 28 zu Art.32c USG; vgl. auch Zaugg, Altlasten - die neuen Bestimmungen, in: URP 1996 S. 489f.; ferner Hartmann/Eckert, a.a.O., S. 620; zum Begriff der Ersatzvornahme vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 927f.). Letzteres ist hier bislang nicht als opportun erachtet worden. Offenbar schätzt die Vorinstanz den Handlungsbedarf doch nicht als derart hoch ein. Nicht auszuschliessen ist indes, dass sich dies - mit Blick auf den bisherigen Zeitablauf - aufgrund einer Neueinschätzung ändern könnte. Andernfalls hätte die Vorinstanz den Weg der ordentlichen Ersatzvornahme zu beschreiten. Dabei wäre sie an sich gehalten, dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme vorgängig unter Ansetzung einer Frist anzudrohen. Nachdem sich der Beschwerdeführer gegen die verfügte Bergung zur Wehr gesetzt hat und mit Blick auf seine finanzielle Situation davon auszugehen ist, dass er dies auch weiterhin tun wird, kann im vorliegenden Fall von einer solchen Androhung abgesehen werden. |"}