{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-12-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-00-122_2000-12-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=445", "Checksum": "03644ded709b1a4ff100bcac6a82c22e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 00 122", "2000 II Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.12.2000 V 00 122 (2000 II Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.12.2000 V 00 122 (2000 II Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.12.2000 V 00 122 (2000 II Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art.7, Art.30 ff., Art.32cf. USG; Art.2, Art.7 ff., Art.20 Abs.1 AltlV. Anwendbarkeit des Sanierungsrechts (Art.32cf. USG) auf ein auf Seegrund liegendes Fahrgastschiff bejaht mit der sich an Sinn und Zweck der Sanierungsbestimmungen orientierenden Begründung, es liege Abfall vor, der - bezogen auf einen konkreten Standort - auf ein USG-Schutzgut einwirke oder zumindest eine solche Gefahr darstelle. Sanierungspflicht des Gemeinwesens auf dem Weg der Ersatzvornahme für den Fall, dass der primär Pflichtige die Realleistung nicht erbringt, da Art.32c USG eine wirksame Durchsetzung des Umweltrechts bezweckt. | Umweltrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:35", "Checksum": "4d195da2e275b0b513d2e61f443c8bf2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.12.2000 V 00 122 (2000 II Nr. 3)\nRegeste:\nArt.7, Art.30 ff., Art.32cf. USG; Art.2, Art.7 ff., Art.20 Abs.1 AltlV. Anwendbarkeit des Sanierungsrechts (Art.32cf. USG) auf ein auf Seegrund liegendes Fahrgastschiff bejaht mit der sich an Sinn und Zweck der Sanierungsbestimmungen orientierenden Begründung, es liege Abfall vor, der - bezogen auf einen konkreten Standort - auf ein USG-Schutzgut einwirke oder zumindest eine solche Gefahr darstelle. Sanierungspflicht des Gemeinwesens auf dem Weg der Ersatzvornahme für den Fall, dass der primär Pflichtige die Realleistung nicht erbringt, da Art.32c USG eine wirksame Durchsetzung des Umweltrechts bezweckt. | Umweltrecht\n\n anfallenden Kosten. Zu Recht wird vom Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass diese durchaus höher ausfallen könnten als bisher angenommen, so dass die Frage im Raum steht, ob allenfalls vom Sanierungsziel abgewichen werden dürfte (Art.15 Abs.3, 18 Abs.1 lit.e AltlV). Die Abklärungen dieses Gesichtspunktes und die daran anschliessende gesamtheitliche Abwägung im Rahmen von Detailuntersuchung und Sanierungsprojekt (Art.16 ff. AltlV) hat bislang nicht in der erforderlichen differenzierten Form stattgefunden. Dass hievon mit Blick auf Art.24 lit.a oder b AltlV abgesehen werden konnte, wird nicht geltend gemacht und ist nach Lage der Akten auch nicht ersichtlich. Das Versäumte ist mit den entsprechenden Abklärungen im Rahmen des Notwendigen nachzuholen und mit einer Verfügung im Sinne von Art.18 Abs.2 AltlV zu erledigen. 9. - a) Bei diesem Ergebnis stellt sich die Frage, wer für diese Massnahmen zuständig ist. Das in Art.2 und Art.32d Abs.1 USG verankerte Verursacherprinzip äussert sich nur zur Kostenpflicht, sagt aber nichts darüber aus, wer die entsprechenden Massnahmen zu treffen hat. Einmal mehr ist zwischen Realleistung und Kostentragung zu differenzieren. Nach Art.32c USG sorgen die Kantone dafür, dass Altlasten saniert werden. Über Umfang und Tragweite dieser Sorge äussert sich das Gesetz nicht weiter. Ebenso wenig ist ihm zu entnehmen, wer Träger der Sanierungspflicht ist und die damit zusammenhängenden Abklärungen zu treffen hat. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Polizei- und Umweltrechts und der Rechtsprechung obliegt die Pflicht zur Beseitigung polizeiwidriger Zustände, also auch von Umweltschädigungen und -gefährdungen, dem Störer. Dies gilt auch für die Sanierung von Altlasten (BG-Urteil vom 3.5.2000, in: URP 2000 S. 594, mit weiteren Hinweisen; Tschannen, a.a.O., N 22 zu Art.32c USG). Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen in Ziffer 4b verwiesen werden. Nach Art.20 der seit dem 1. Oktober 1998 geltenden Altlasten-Verordnung sind Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen vom Inhaber eines belasteten Standorts durchzuführen (Abs.1). Gemäss Abs.2 derselben Bestimmung kann die Behörde zur Durchführung Dritte verpflichten, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese die Belastung durch ihr Verhalten verursacht haben. Art.20 AltlV geht somit davon aus, dass die Pflicht zur Vornahme der Sanierungshandlungen ungeachtet der in Art.32d USG festgelegten Kostentragungspflicht primär dem Standortinhaber obliegt und nur ausnahmsweise Dritte beizuziehen sind (BG-Urteil vom 3.5.2000, a.a.O., S. 595f.; Hartmann/Eckert, Sanierungspflicht und Kostenverteilung bei der Sanierung von Altlasten-Standorten nach [neuem] Art.32d USG und Altlasten-Verordnung, in: URP 1998 S. 612 und 615f.). Im vorliegenden Fall fragt sich, wer als Standortinhaber im erwähnten Sinne bezeichnet werden kann. b) Das auf dem Seegrund liegende Schiff ist zwar Ursache und Kern der umweltrechtlichen Störung, stellt aber seinerseits keinen Standort dar. Demgegenüber übt der Kanton über Seegrund und -inhalt eine Sachherrschaft aus, die zumindest als eigentumsähnlich zu gelten hat. Der See gilt als öffentliche Sache im Gemeingebrauch (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5.Aufl., Basel 1976, Nr. 115 B IVa; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 1830f.; Art.664 ZGB; § 3 des Gesetzes über den Wasserbau und die Wasserkraft vom 30.1.1979 [Wasserbaugesetz, WBG, SRL Nr. 760]). Unter diesen Umständen liegt die Annahme nahe, den Kanton als Standortinhaber zu bezeichnen. Indessen meint Standortinhaber letztlich nichts anderes als Zustandsstörer (vgl. Erw. 4b sowie Art.32d Abs.2 USG und ferner BG-Urteil vom 3.5.2000, a.a.O., S. 594; Cummins, a.a.O., S. 40; Tschannen, a.a.O., N 25 zu Art.32c USG sowie N 26 zu Art.32d USG; ferner N 50 der Vorbemerkungen zu Art.30-32e USG). Das Bundesgericht definiert in seinem Entscheid vom 3. Mai 2000 in konsequenter Praxis denjenigen als Zustandsstörer, der über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirke, rechtliche oder tatsächliche Gewalt habe. Da im streitigen Fall die Störung gerade nicht vom Seegrund ausgeht - ein Eintritt von Schadstoffen in den Untergrund wird von der Vorinstanz nicht behauptet, und eine Verbindung bzw. Vermischung des Schiffes mit dem Seegrund oder -wasser hat nicht stattgefunden - ist die Zustandsstörereigenschaft des Kantons zumindest sehr fraglich. Aus denselben Gründen kann der vom Kanton beherrschte Seegrund und -inhalt unter den hier gegebenen Umständen auch nicht als Gefahrenquelle gewertet werden (vgl. Nef, Die Kostenpflicht bei der Sanierung von historischen Altlasten, in: Das Recht in Raum und Zeit, Festschrift für Martin Lendi, Zürich 1998, S. 391). Dem Kanton hier ausgehend von Art.20 AltlV und den allgemeinen Grundsätzen des Störerrechts in erster Linie die Handlungspflicht aufzuerlegen erschiene mit Blick auf den Herd der Störung, welcher der Interessensphäre des Beschwerdeführers zuzuordnen ist, nicht als sachgerecht. Vorab zu belangen ist aufgrund seiner Störereigenschaft (vgl. Erw. 4c hievor) vielmehr der Beschwerdeführer. Daran ändert nichts, dass ihm die Eigenschaft eines Standortinhabers im Sinne von Art.20 AltlV abgeht. Denn diese untergesetzliche Bestimmung ist auf den Regelfall"}