{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-12-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-00-122_2000-12-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=445", "Checksum": "03644ded709b1a4ff100bcac6a82c22e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 00 122", "2000 II Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.12.2000 V 00 122 (2000 II Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.12.2000 V 00 122 (2000 II Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.12.2000 V 00 122 (2000 II Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art.7, Art.30 ff., Art.32cf. USG; Art.2, Art.7 ff., Art.20 Abs.1 AltlV. Anwendbarkeit des Sanierungsrechts (Art.32cf. USG) auf ein auf Seegrund liegendes Fahrgastschiff bejaht mit der sich an Sinn und Zweck der Sanierungsbestimmungen orientierenden Begründung, es liege Abfall vor, der - bezogen auf einen konkreten Standort - auf ein USG-Schutzgut einwirke oder zumindest eine solche Gefahr darstelle. Sanierungspflicht des Gemeinwesens auf dem Weg der Ersatzvornahme für den Fall, dass der primär Pflichtige die Realleistung nicht erbringt, da Art.32c USG eine wirksame Durchsetzung des Umweltrechts bezweckt. | Umweltrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:35", "Checksum": "4d195da2e275b0b513d2e61f443c8bf2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.12.2000 V 00 122 (2000 II Nr. 3)\nRegeste:\nArt.7, Art.30 ff., Art.32cf. USG; Art.2, Art.7 ff., Art.20 Abs.1 AltlV. Anwendbarkeit des Sanierungsrechts (Art.32cf. USG) auf ein auf Seegrund liegendes Fahrgastschiff bejaht mit der sich an Sinn und Zweck der Sanierungsbestimmungen orientierenden Begründung, es liege Abfall vor, der - bezogen auf einen konkreten Standort - auf ein USG-Schutzgut einwirke oder zumindest eine solche Gefahr darstelle. Sanierungspflicht des Gemeinwesens auf dem Weg der Ersatzvornahme für den Fall, dass der primär Pflichtige die Realleistung nicht erbringt, da Art.32c USG eine wirksame Durchsetzung des Umweltrechts bezweckt. | Umweltrecht\n\n Untersuchung bezweckt, Art und Menge der Stoffe am Standort, deren Freisetzungsmöglichkeiten und die Bedeutung der betroffenen Umweltbereiche zu ermitteln (Art.7 Abs.1 und 4 AltlV). Die vorinstanzliche Untersuchung erscheint unter diesem technischen Aspekt als lückenhaft. Zu verzeichnen ist insbesondere eine unvollständige Abklärung und Auseinandersetzung mit den Freisetzungsmöglichkeiten des Diesels. Ungeklärt ist vorab die Frage, ob sich überhaupt noch Diesel im Schiffstank befindet. Jedenfalls sind die Vorbringen in der Beschwerde, durch die Demontage der Diesel-Heizanlage seien am Tank Öffnungen vorhanden, die zu einer Dispersion des Diesels schon während des Sturmes geführt hätten, nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Träfe dies zu, müsste die verfügte Bergung als unverhältnismässig taxiert werden, obschon das Schiffswrack im See als solches der Wasserqualität sicherlich nicht förderlich sein dürfte. Dies gilt umso mehr, als eine Gefahr für die Trinkwasserversorgung auch seitens der Vorinstanz nicht geltend gemacht wird. Hinsichtlich der Beschaffenheit des Tanks, einer allfälligen Beschädigung desselben bzw. der damit verbundenen Leitungen haben bislang keine Abklärungen stattgefunden. Ebenso wenig finden sich in den vorinstanzlichen Akten Aussagen zum Verlauf des Korrosionsprozesses des Tanks, dem unter den konkreten Umständen allenfalls massgebliche Bedeutung zukommen könnte. Die Vorinstanz spricht sich sodann über das Mass der Gefahr eines plötzlichen und massierten Austritts des Diesels bei Belassen des Schiffes auf Seegrund nur unzureichend aus. Schliesslich hat sie sich auch mit dem Gefahrenpotenzial des Motorenöls nicht näher befasst. Sie spricht zwar abschliessend von einer Gefährdung und scheint damit der Sache nach von einem Sanierungsfall auszugehen, ohne dies allerdings näher zu definieren und ohne Alternativen zu erwägen. Insofern ist die Verwaltung gehalten, die noch offenen Fragen genauer zu prüfen. Dabei kann sie es bei blossen Vermutungen nicht bewenden lassen (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 7 zu § 7; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 1f. zu Art.18). Anschliessend sind gestützt auf das Untersuchungsergebnis die weiteren Schritte festzulegen. Denn mit der reinen Feststellung der grundsätzlichen Sanierungsbedürftigkeit ist noch nichts gesagt über das Ausmass, das die Sanierung annehmen wird und die Dringlichkeit, mit der die Massnahmen durchzuführen sind. Dies muss in der Detailuntersuchung abgeklärt werden (Wenger, a.a.O., S. 734). c) Ist ein belasteter Standort überwachungsbedürftig, so verlangt die Behörde, dass diejenigen Massnahmen getroffen werden, mit denen eine konkrete Gefahr schädlicher oder lästiger Einwirkungen festgestellt werden kann, bevor sich diese verwirklicht. Ist ein belasteter Standort sanierungsbedürftig (Altlast), so verlangt die Behörde, dass innert angemessener Frist eine Detailuntersuchung durchgeführt und der Standort bis zum Abschluss der Sanierung überwacht wird (Art.13 AltlV). Zur Beurteilung der Ziele und der Dringlichkeit der Sanierung sind Art, Lage, Menge und Konzentration der am belasteten Standort vorhandenen umweltgefährdenden Stoffe, Art, Fracht und zeitlicher Verlauf der tatsächlichen Einwirkungen auf die Umwelt und die Lage sowie Bedeutung der gefährdeten Umweltbereiche detailliert zu ermitteln und aufgrund einer Gefährdungsabschätzung zu bewerten (Art.14 AltlV). Eine solche Detailuntersuchung ist im vorliegenden Fall unterblieben. Zwar sind verschiedene Abklärungen getroffen worden, und es ist zumindest ansatzweise die Verhältnismässigkeit der Bergung geprüft worden. Namentlich aber hat keine umfassende Risikoanalyse und ganzheitliche Interessenabwägung über die Dringlichkeit der Bergung stattgefunden, bei der auch über eine mögliche Abweichung vom Sanierungsziel im Sinne von Art.15 Abs.2 und 3 und Art.18 Abs.1 lit.e AltlV zu befinden wäre. Im Rahmen der Risikoanalyse, die sich nicht nur mit der Altlast, sondern auch mit den durch die Behandlung ausgelösten Zuständen zu befassen hat, wurde im vorliegenden Fall auch die mögliche Gefahr eines Berstens des Schiffes anlässlich der Bergung und die damit einhergehende plötzliche und intensive Gewässerverunreinigung nicht berücksichtigt. Ebenso wenig wurde eine allenfalls mögliche und mit Blick auf den Sanierungserfolg unter Umständen ausreichende Teilsanierung in Betracht gezogen. So wurde nicht geprüft, ob die Restmenge Diesel abgepumpt oder allenfalls nur der Motorblock alleine geborgen werden könnte. d) Dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art.5 Abs.2 BV), für das Sanierungsrecht konkretisiert in Art.15 und 18 AltlV, kommt im vorliegenden Fall wesentliche Bedeutung zu. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Notwendigkeit der Massnahme, teilweise sogar auch hinsichtlich deren Eignung (Erw. 8c), vor allem aber bezüglich der damit einhergehenden Kosten (vgl. auch Liniger, Altlasten: Bauen im reglementierten Baugrund, in: Baurechtstagung Freiburg 1999, Bd. 1, S. 76). Insofern fehlt im vorliegenden Fall eine nachvollziehbare Prüfung in Bezug auf die"}