{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-12-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-00-122_2000-12-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=445", "Checksum": "03644ded709b1a4ff100bcac6a82c22e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 00 122", "2000 II Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.12.2000 V 00 122 (2000 II Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.12.2000 V 00 122 (2000 II Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.12.2000 V 00 122 (2000 II Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art.7, Art.30 ff., Art.32cf. USG; Art.2, Art.7 ff., Art.20 Abs.1 AltlV. Anwendbarkeit des Sanierungsrechts (Art.32cf. USG) auf ein auf Seegrund liegendes Fahrgastschiff bejaht mit der sich an Sinn und Zweck der Sanierungsbestimmungen orientierenden Begründung, es liege Abfall vor, der - bezogen auf einen konkreten Standort - auf ein USG-Schutzgut einwirke oder zumindest eine solche Gefahr darstelle. Sanierungspflicht des Gemeinwesens auf dem Weg der Ersatzvornahme für den Fall, dass der primär Pflichtige die Realleistung nicht erbringt, da Art.32c USG eine wirksame Durchsetzung des Umweltrechts bezweckt. | Umweltrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:35", "Checksum": "4d195da2e275b0b513d2e61f443c8bf2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.12.2000 V 00 122 (2000 II Nr. 3)\nRegeste:\nArt.7, Art.30 ff., Art.32cf. USG; Art.2, Art.7 ff., Art.20 Abs.1 AltlV. Anwendbarkeit des Sanierungsrechts (Art.32cf. USG) auf ein auf Seegrund liegendes Fahrgastschiff bejaht mit der sich an Sinn und Zweck der Sanierungsbestimmungen orientierenden Begründung, es liege Abfall vor, der - bezogen auf einen konkreten Standort - auf ein USG-Schutzgut einwirke oder zumindest eine solche Gefahr darstelle. Sanierungspflicht des Gemeinwesens auf dem Weg der Ersatzvornahme für den Fall, dass der primär Pflichtige die Realleistung nicht erbringt, da Art.32c USG eine wirksame Durchsetzung des Umweltrechts bezweckt. | Umweltrecht\n\n Vergangenheit schon zu Versickerungen oder Eintritten umweltgefährdender Stoffe in den Boden gekommen sein müsse, kann mit dem Wortlaut von Art.32c Abs.1 USG, wonach die blosse (konkrete) Gefahr einer Einwirkung genügen soll, nicht ohne weiteres in Einklang gebracht werden. Die bundesrätliche Botschaft nimmt einen belasteten Standort dann an, wenn bewegliche Sachen an ihn gelangt und nicht wieder beseitigt worden sind, die aus heutiger Sicht im öffentlichen Interesse hätten entsorgt werden müssen (BBl 1993 II 1491). Dies träfe im vorliegenden Fall zu. Anderseits kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Standortsanierung in den Regelfällen auf eine Behandlung des Untergrundes oder des kontaminierten Bodens abzielt, ein Bild, das auch der Gesetzgeber vor Augen gehabt haben dürfte. Ein solcher Fall liegt hier gerade nicht vor. Im Vordergrund steht hier vielmehr die Bergung des Schiffes, letztlich also die fachgerechte Entsorgung von Abfall. Eine Sanierung im herkömmlichen Sinn stellt dies nicht dar. Freilich spricht das Gesetz nicht «von Belastungen des Bodens», die dem eigentlichen Bodenschutzrecht vorbehalten bleiben (vgl. Verordnung über Belastungen des Bodens vom 1.7.1998 [SR 814.12]), sondern ausdrücklich von «durch Abfälle belastete(n) Standorte(n)». dd) Diese Ausführungen zeigen, dass allein über das Kriterium des belasteten Standorts eine Abgrenzung zum allgemeinen Abfallrecht nicht zu finden ist. Die Rechtsanwendung hat sich somit an den Wertungen, die der Gesetzesbestimmung zugrunde liegen, mithin nach deren Sinn und Zweck zu orientieren. Die Bestimmungen von Art.32c ff. USG sind ausgerichtet auf eine klare Regelung der Sanierungsbedürftigkeit aller nach materiellen Kriterien der Umweltverträglichkeit schädlichen oder lästigen Sachverhalte (vgl. Daetwyler, Altlasten heute - Situation und Rechtslage, in: URP 1993 S. 263). Entscheidend für die Anwendbarkeit des Sanierungsrechts muss letztlich die Gesamtsicht sein, indem zum einen eine Deponie oder Abfall zu verlangen sind, die zum andern - bezogen auf einen konkreten Standort - auf ein USG-Schutzgut einwirken oder zumindest eine solche Gefahr darstellen (vergleichbar wohl Cummins, a.a.O., S. 93). Die Möglichkeit einer solchen Gefahr steht im vorliegenden Fall im Raum. Ausgangspunkt bilden der weite Einwirkungsbegriff in Art.7 Abs.1 USG sowie der Umstand, dass Art.32c Abs.1 USG einerseits in bewusst offen gehaltener Formulierung von «abfallbelasteten Standorten» spricht und anderseits auch die damit angesprochenen «Einwirkungen» in keiner Weise näher eingrenzt. Dies muss jedenfalls bei zweckgerichteter Auslegung dazu führen, den vorliegenden Sachverhalt unter den Anwendungsbereich von Art.32c ff. USG fallen zu lassen. Bei dieser Rechtslage bleibt für die Anwendung des allgemeinen Abfallrechts gemäss Art.30-32b USG kein Raum. Das speziellere gesetzliche Sanierungs- und Finanzierungsregime von Art.32c ff. USG geht den allgemeinen Bestimmungen zur Abfallentsorgung vor. Dies hat wohl selbst dann zu gelten, wenn letztlich eine Sanierungspflicht des fraglichen Standortes verneint werden müsste. 8. - a) Bevor gestützt auf Art.32c ff. USG aktive Sanierungsmassnahmen ergriffen werden können, muss vorab geklärt werden, ob überhaupt Sanierungsbedarf besteht, ob mithin eine konkrete Gefahr von Einwirkungen für Mensch und Umwelt und damit eine Altlast im rechtlichen Sinne vorliegt. Dabei ergeben sich gewisse Anforderungen an das zu beschreitende Verfahren, die nicht auf Gesetzes-, sondern auf Verordnungsstufe geregelt sind (vgl. Art.7 ff. AltlV). Vorgegeben wird ein standardisiertes Vorgehenskonzept, das insgesamt vier Stufen umfasst. Die erste Phase (Erstellen eines Altlasten-Katasters) kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Die folgenden Ausführungen beschränken sich daher auf die zweite bis vierte Phase. Ein Abweichen von diesen Verfahrensschritten ist ausgerichtet an den Besonderheiten des Einzelfalles und unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (Art.24 AltlV). Im Sinne einer kosteneffizienten und zielorientierten Bearbeitung des vorliegenden Sachverhaltes ist der Vorinstanz ein gewisser Ermessensspielraum dahingehend einzuräumen, als sie unter Umständen einzelne Massnahmestufen miteinander verbinden kann. Denn es macht wenig Sinn, das stufenweise Verfahren stur zu durchlaufen, so dass am Ende die ganzen Untersuchungen unter Umständen mehr kosten als die Sanierung selbst. Wesentlich ist jedoch, dass die in der Verordnung vorgegebenen Abklärungen und Interessenabwägungen mit Bezug auf den konkreten Bedarf erfolgen. b) Am Anfang des Erfassungs- und Bewertungsverfahrens gemäss AltlV steht die Voruntersuchung, die durch das Bestehen einer abstrakten Gefahr veranlasst wird. Im Rahmen der Voruntersuchung werden die für die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit erforderlichen Angaben (Art.8 AltlV) ermittelt und im Hinblick auf die Gefährdung der Umwelt bewertet (Gefährdungsabschätzung). Eine solche Gefahr ist hier mit Blick auf die historische Untersuchung im Sinne von Art.7 Abs.2 AltlV, welche von der Vorinstanz der Sache nach bereits vorgenommen wurde, ohne weiteres zu bejahen, zumal bereits ein entsprechender Verdacht genügt (Erw. 9c hiernach). Die technische"}