{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-12-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-00-122_2000-12-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=445", "Checksum": "03644ded709b1a4ff100bcac6a82c22e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 00 122", "2000 II Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.12.2000 V 00 122 (2000 II Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.12.2000 V 00 122 (2000 II Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.12.2000 V 00 122 (2000 II Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art.7, Art.30 ff., Art.32cf. USG; Art.2, Art.7 ff., Art.20 Abs.1 AltlV. Anwendbarkeit des Sanierungsrechts (Art.32cf. USG) auf ein auf Seegrund liegendes Fahrgastschiff bejaht mit der sich an Sinn und Zweck der Sanierungsbestimmungen orientierenden Begründung, es liege Abfall vor, der - bezogen auf einen konkreten Standort - auf ein USG-Schutzgut einwirke oder zumindest eine solche Gefahr darstelle. Sanierungspflicht des Gemeinwesens auf dem Weg der Ersatzvornahme für den Fall, dass der primär Pflichtige die Realleistung nicht erbringt, da Art.32c USG eine wirksame Durchsetzung des Umweltrechts bezweckt. | Umweltrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:35", "Checksum": "4d195da2e275b0b513d2e61f443c8bf2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.12.2000 V 00 122 (2000 II Nr. 3)\nRegeste:\nArt.7, Art.30 ff., Art.32cf. USG; Art.2, Art.7 ff., Art.20 Abs.1 AltlV. Anwendbarkeit des Sanierungsrechts (Art.32cf. USG) auf ein auf Seegrund liegendes Fahrgastschiff bejaht mit der sich an Sinn und Zweck der Sanierungsbestimmungen orientierenden Begründung, es liege Abfall vor, der - bezogen auf einen konkreten Standort - auf ein USG-Schutzgut einwirke oder zumindest eine solche Gefahr darstelle. Sanierungspflicht des Gemeinwesens auf dem Weg der Ersatzvornahme für den Fall, dass der primär Pflichtige die Realleistung nicht erbringt, da Art.32c USG eine wirksame Durchsetzung des Umweltrechts bezweckt. | Umweltrecht\n\n durch Massnahmen nicht beeinflusstem Ablauf des zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Schädigung der Umwelt führt (Tschannen, a.a.O., N 15 zu Art.32c USG). Zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit sind einerseits die am Standort vorhandenen Schadstoffe und die Wahrscheinlichkeit ihrer Ausbreitung oder Freisetzung in Betracht zu ziehen, andererseits die Bedeutung der durch den belasteten Standort gefährdeten Schutzgüter und der Grad, in welchem sie gefährdet sind. Für die häufig in Altlasten vorkommenden Schadstoffe wurden als quantitative Vergleichsbasis Interventionswerte und Messmethoden entwickelt (vgl. Art.9-11 der AltlV mit Anhang 1 und 2). Kommt die Behörde zum Schluss, dass ein bestimmter Standort gemäss Art.32c Abs.1 USG bzw. Art.2 Abs.2 AltlV sanierungsbedürftig ist, handelt es sich um eine Altlast (Art.2 Abs.3 AltlV; Tschannen, a.a.O., N 10f. zu Art.32c USG; Cummins, a.a.O., S. 20). bb) Das Ziel der Sanierung besteht in der Wiederherstellung des umweltrechtskonformen Zustands, somit in der Beseitigung der vom belasteten Standort ausgehenden Einwirkungen oder der entsprechenden konkreten Gefahr. Dabei genügt es, den belasteten Standort so zu verändern, dass die Einwirkungen langfristig und dauerhaft unterbunden werden (Art.15 Abs.1 AltlV; BGE 121 II 378 Erw.17a/cc = URP 1996 S. 356). Mit Blick hierauf sind Massnahmen zu erwägen, welche die umweltgefährdenden Stoffe beseitigen (Art.16 lit.a AltlV [Dekontamination]), die Ausbreitung oder Freisetzung der umweltgefährdenden Stoffe langfristig verhindern und überwachen (Art.16 lit.b AltlV [Sicherung]) sowie - bei Bodenbelastungen - auch die Nutzung nach Art.34 Abs.2 USG einschränken (Art.16 lit.c AltlV). b) Die meisten der in Lehre und Rechtsprechung zitierten Anwendungsfälle zum Altlastenrecht lassen sich unter diese Gesetzesbegriffe und Legaldefinitionen subsumieren. Typischerweise handelt es sich um Sachverhalte, bei denen umweltgefährdende Stoffe unter anderem durch den Betrieb von Deponien, Gaswerken, Tanklagern und Schrottplätzen oder durch Öl- oder Chemieunfälle in den Boden und den Untergrund gelangt sind und die daher nach Sanierung oder Überwachung rufen (aus der Judikatur beispielhaft BG-Urteil vom 3.5.2000, in: URP 2000 S. 590 ff.; BG-Urteil vom 26.2.1998, in: URP 1998 S. 152 ff.; BGE 118 Ib 407, 107 II 165; Urteil Z. AG vom 7.7.2000; Urteil H. vom 3. März 1999). Zu prüfen ist im Folgenden, ob und inwieweit die Normen über die Sanierung von Altlasten auch auf den vorliegenden - mit Blick auf die erwähnte Lehre und Rechtsprechung doch eher atypischen - Fall Anwendung finden könnten. aa) Das Schiff befindet sich zufolge eines Unfalles auf dem Seegrund in einer Tiefe von ca. 110 bis 120 Metern. Damit liegt ein Unfallstandort vor (Art.2 Abs.1 lit.c AltlV). Gemäss den Beweiserhebungen steht das weitgehend unzerstörte Schiff aufrecht im Schlick. Für seine Bergung sind dennoch aufwendige Vorkehren erforderlich. Eine greifbare Verunreinigung des Grundes, hier des Seebodens, ist nicht erstellt und wohl auch nicht zu erwarten. Falls sich noch Diesel im Tank befinden sollte, was bislang ungeklärt ist, besteht jedoch die Gefahr des Auslaufens, sei dies in diffusen, über eine längere Zeitspanne verteilten kleineren und grösseren Mengen, oder durch einen einmaligen grösseren Austritt. Sicherlich befinden sich noch rund 30 Liter Motoren- bzw. Getriebeöl im Motorblock des versunkenen Schiffes. Dieses Öl und vor allem der sich allenfalls noch im Tank befindende Diesel könnten zu einer Verschmutzung des Gewässers mit einem gewissen Risikopotenzial für die betroffene Umwelt führen. Es fragt sich, ob zumindest die Möglichkeit einer Einwirkung auf USG-Schutzgüter selbst dann bestünde, wenn der Tank bereits leer wäre. Immerhin stellt das Schiff als solches in seiner ganzen Zusammensetzung (Metalle, Farbstoffe, Schmiermittel) eine Belastung des Gewässers und der betroffenen Umwelt dar, die weitere Massnahmen erforderlich machen könnte. bb) Wie dargelegt, stellt das Schiff nach umweltrechtlichen Kriterien Abfall dar; ein grundsätzliches Entsorgungsinteresse lässt sich angesichts des Schadstoffpotenzials, der Freisetzungsmöglichkeiten und der tangierten Schutzgüter nicht verneinen (Erw. 6b hievor). Eine Bergung des Schiffes vermöchte diese Gefahr von Umweltbeeinträchtigungen zu beseitigen, dürfte indes ihrerseits wiederum mit weiteren Gefahren verbunden sein (Erw. 8c hienach). Sofern der Diesel sich entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers noch im Schiffstank befinden sollte, ist die abfallbedingte Belastung auf eine konkrete, lokal wirkende Unfallursache zurückzuführen. Es läge somit eine beschränkte räumliche Ausdehnung vor (Art.2 Abs.1 AltlV). Eine solche müsste hingegen wiederum verneint werden, wenn der Diesel - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde behauptet - bereits ausgelaufen und an die Seeoberfläche getreten wäre. cc) Was genau unter Belastung zu verstehen ist, umschreiben weder Gesetz noch Verordnung. Zu Recht ist im Schrifttum in diesem Zusammenhang auf unklare Konturen und Begriffsunschärfen verwiesen worden (Tschannen, a.a.O., N 9 zu Art.32c USG; vgl. ferner Wenger, Die neue Altlastenverordnung, in: URP 1997 S. 725f.). Dass es in der"}