{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-12-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-00-122_2000-12-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=445", "Checksum": "03644ded709b1a4ff100bcac6a82c22e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 00 122", "2000 II Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.12.2000 V 00 122 (2000 II Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.12.2000 V 00 122 (2000 II Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.12.2000 V 00 122 (2000 II Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art.7, Art.30 ff., Art.32cf. USG; Art.2, Art.7 ff., Art.20 Abs.1 AltlV. Anwendbarkeit des Sanierungsrechts (Art.32cf. USG) auf ein auf Seegrund liegendes Fahrgastschiff bejaht mit der sich an Sinn und Zweck der Sanierungsbestimmungen orientierenden Begründung, es liege Abfall vor, der - bezogen auf einen konkreten Standort - auf ein USG-Schutzgut einwirke oder zumindest eine solche Gefahr darstelle. Sanierungspflicht des Gemeinwesens auf dem Weg der Ersatzvornahme für den Fall, dass der primär Pflichtige die Realleistung nicht erbringt, da Art.32c USG eine wirksame Durchsetzung des Umweltrechts bezweckt. | Umweltrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:35", "Checksum": "4d195da2e275b0b513d2e61f443c8bf2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.12.2000 V 00 122 (2000 II Nr. 3)\nRegeste:\nArt.7, Art.30 ff., Art.32cf. USG; Art.2, Art.7 ff., Art.20 Abs.1 AltlV. Anwendbarkeit des Sanierungsrechts (Art.32cf. USG) auf ein auf Seegrund liegendes Fahrgastschiff bejaht mit der sich an Sinn und Zweck der Sanierungsbestimmungen orientierenden Begründung, es liege Abfall vor, der - bezogen auf einen konkreten Standort - auf ein USG-Schutzgut einwirke oder zumindest eine solche Gefahr darstelle. Sanierungspflicht des Gemeinwesens auf dem Weg der Ersatzvornahme für den Fall, dass der primär Pflichtige die Realleistung nicht erbringt, da Art.32c USG eine wirksame Durchsetzung des Umweltrechts bezweckt. | Umweltrecht\n\n Umweltrechts und daher strikt aus dem Sinn und Zweck des USG heraus zu verstehen, auch wenn er sich im Einzelfall (wie hier) mit den gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Auffassungen von Abfall nicht decken sollte. Nur bewegliche Sachen können Abfall sein, denn nur sie können der Entsorgung im Sinne des USG zugeführt werden. Grundstücke lassen sich weder verwerten noch ablagern. Boden, ob verunreinigt oder nicht, kann in dem Augenblick zu Abfall werden, da er ausgehoben wird und sich dadurch zur beweglichen Sache wandelt. Umgekehrt verliert eine bewegliche Sache die Abfalleigenschaft, sobald sie mit dem Boden fest verbunden und kraft Akzessionsprinzips Bestandteil des Grundstückes wird (Art.642/671 ZGB). Abfall im objektiven Sinn liegt vor, wenn die geordnete Entsorgung einer beweglichen Sache im öffentlichen Interesse ohne weiteres geboten ist. Ein Entsorgungsinteresse ist zu bejahen, wenn die Sache nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet wird, sie in ihrem aktuellen Zustand die Umwelt konkret gefährdet oder in Zukunft gefährden kann und diese Gefährdung sich nicht anders als durch geordnete Entsorgung beheben lässt. Das Entsorgungsinteresse entsteht unabhängig von einem allfälligen Entledigungswillen und von allfälligen Entledigungshandlungen des Inhabers. Beispielhaft können für Abfälle im objektiven Sinn Autowracks, Autopneus und ölverseuchtes Erdreich angeführt werden. Ist die Entsorgung im öffentlichen Interesse nur darum geboten, weil sich der Inhaber der beweglichen Sache entledigt hat, liegt Abfall im subjektiven Sinne vor. Die objektive Beschaffenheit der Sache allein würde ihre Entsorgung gegen den Willen des Inhabers mangels Umweltgefährdung nicht rechtfertigen. In diesem Zusammenhang bedeutet Entledigung Aufgabe der Sachherrschaft durch ein äusserlich wahrnehmbares Tun oder Unterlassen unter Verzicht auf jede weitere Zweckwidmung der Sache (Brunner/Tschannen, a.a.O., N 31ff. der Vorbemerkungen zu Art.30-32e USG). Die Dereliktion (Art.729 ZGB) kann eine Entledigung im Sinne von Art.7 Abs.6 USG darstellen. b) Das Schiff, dessen Bergung vorliegend strittig ist, steht aufrecht im Schlick des Seegrundes. Entsprechend den sachenrechtlichen Regeln ist es nach wie vor eine bewegliche Sache und nicht Bestandteil des Seegrundes geworden. Der Verzicht auf seine Bergung legt den Schluss einer Aufgabe der Sachherrschaft durch den Beschwerdeführer nahe, der damit auch eine weitere zukünftige Zweckwidmung ausschliesst. Das Schiff lässt sich somit bereits als Abfall im subjektiven Sinne qualifizieren. Zudem stellt es auch Abfall im objektiven Sinne dar: Die bestimmungsgemässe Verwendung ist ausgeschlossen, und das Schiff könnte inskünftig die Umwelt konkret gefährden, wenn nicht eine geordnete Entsorgung stattfände. Diverse Spätfolgen lassen sich jedenfalls nicht zum vornherein ausschliessen. Die Einwände des Beschwerdeführers verfangen diesbezüglich nicht. An der Abfallqualität des Schiffes ändert auch nichts, dass es nach einer allfälligen Bergung allenfalls noch verwendet werden könnte. Das Schiff stellt somit Abfall im Sinne des USG dar. 7. - Im Weiteren ist zu prüfen, ob der konkrete Sachverhalt unter die Bestimmungen über die Sanierung von Deponien und anderen durch Abfälle belasteten Standorten (Art.32c-e USG) fällt, die als speziellere Bestimmungen den allgemeineren über die Abfallentsorgung gemäss Art.30 bis 32b USG vorgehen. a) In Art.32c Abs.1 USG werden die Kantone verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Der Begriff «Altlast» wird auf Gesetzesstufe nicht verwendet (vgl. hingegen Art.2 Abs.3 der AltlV). Art.2 Abs.3 AltlV aber besagt, dass lediglich sanierungsbedürftige belastete Standorte als eigentliche Altlasten gelten. aa) Ein durch Abfälle belasteter Standort im Sinne von Art.32c Abs.1 USG liegt vor, wenn an den Standort bewegliche Sachen gelangt und nicht wieder beseitigt worden sind, die (jedenfalls aus heutiger Sicht) im öffentlichen Interesse als Abfälle hätten entsorgt werden müssen (Cummins, a.a.O., S. 16f.; Botschaft des Bundesrates zu einer Änderung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz, in: BBl 1993 II 1448 ff. und 1491). Der Ort muss eine beschränkte räumliche Ausdehnung aufweisen und sich als Ablagerungs-, Betriebs- oder Unfallstandort qualifizieren lassen (Art.2 AltlV). Ob die mit der Belastung oder Gefährdung der Umwelt verbundenen Aktivitäten am Standort abgeschlossen sind, noch andauern oder gar erst in Zukunft relevant werden können, bleibt hingegen belanglos (Brunner, Altlasten und die Auskunftspflicht nach Art.46 USG, a.a.O., S. 9; vgl. auch Cummins, a.a.O., S. 20). Die Einwirkungen, für deren Entstehung zumindest eine konkrete Gefahr bestehen muss (Art.32c Abs.1 USG; Art.2 Abs.2 AltlV), finden sich in Art.7 Abs.1 USG näher umschrieben, wo unter anderem Verunreinigung der Luft, der Gewässer oder andere Eingriffe in Gewässer oder Belastungen des Bodens genannt werden (vgl. dazu auch Art.9-12 AltlV). Die verlangte konkrete Gefahr einer schädlichen oder lästigen Einwirkung liegt vor, wenn der Standort bei ungehindertem,"}