{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-12-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-00-122_2000-12-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=445", "Checksum": "03644ded709b1a4ff100bcac6a82c22e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 00 122", "2000 II Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.12.2000 V 00 122 (2000 II Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.12.2000 V 00 122 (2000 II Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.12.2000 V 00 122 (2000 II Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art.7, Art.30 ff., Art.32cf. USG; Art.2, Art.7 ff., Art.20 Abs.1 AltlV. Anwendbarkeit des Sanierungsrechts (Art.32cf. USG) auf ein auf Seegrund liegendes Fahrgastschiff bejaht mit der sich an Sinn und Zweck der Sanierungsbestimmungen orientierenden Begründung, es liege Abfall vor, der - bezogen auf einen konkreten Standort - auf ein USG-Schutzgut einwirke oder zumindest eine solche Gefahr darstelle. Sanierungspflicht des Gemeinwesens auf dem Weg der Ersatzvornahme für den Fall, dass der primär Pflichtige die Realleistung nicht erbringt, da Art.32c USG eine wirksame Durchsetzung des Umweltrechts bezweckt. | Umweltrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:35", "Checksum": "4d195da2e275b0b513d2e61f443c8bf2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.12.2000 V 00 122 (2000 II Nr. 3)\nRegeste:\nArt.7, Art.30 ff., Art.32cf. USG; Art.2, Art.7 ff., Art.20 Abs.1 AltlV. Anwendbarkeit des Sanierungsrechts (Art.32cf. USG) auf ein auf Seegrund liegendes Fahrgastschiff bejaht mit der sich an Sinn und Zweck der Sanierungsbestimmungen orientierenden Begründung, es liege Abfall vor, der - bezogen auf einen konkreten Standort - auf ein USG-Schutzgut einwirke oder zumindest eine solche Gefahr darstelle. Sanierungspflicht des Gemeinwesens auf dem Weg der Ersatzvornahme für den Fall, dass der primär Pflichtige die Realleistung nicht erbringt, da Art.32c USG eine wirksame Durchsetzung des Umweltrechts bezweckt. | Umweltrecht\n\n 363-365; Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, Rz. 1926 ff.). Im Kontext des Altlastenrechts (Art.32c ff. USG) gilt beispielsweise als Zustandsstörer, wer als Eigentümer, Pächter oder sonstwie Beauftragter die rechtliche oder tatsächliche Herrschaft über das Grundstück hat, welches einen belasteten Standort verkörpert (Tschannen, a.a.O., N 23 zu Art.32c USG). c) Weil er Eigentümer des gesunkenen Schiffes sei, qualifiziert die Vorinstanz den Beschwerdeführer sinngemäss als Zustandsstörer. Dies zu Recht, denn im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bewirkt das auf dem Seegrund liegende Schiff den ordnungswidrigen Zustand, bildet es mithin Kern und Ursache der Störung. Dass die Ausübung tatsächlicher Gewalt durch den Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen zumindest erschwert ist, lässt sich nicht verkennen, vermag aber an der Störereigenschaft des Beschwerdeführers nichts Grundsätzliches zu ändern (insofern problematisch: LGVE 1993 III Nr. 8). Gleiches gilt für die bereits fraglich gewordene Eigentümereigenschaft des Beschwerdeführers, nachdem er sich gegen die Bergung des Schiffes zur Wehr setzt und damit den Anschein vermittelt, dass er seine Rechte daran überhaupt aufgegeben (derelinquiert) hat. Für Letzteres spricht übrigens auch sein Einwand, das Eigentum am Schiff sei zufolge vollständiger Entschädigung an die Versicherungsgesellschaft übergegangen. Dies trifft indes aufgrund der durchgeführten Abklärungen nicht zu, so dass die Versicherung als Zustandsstörerin ausser Betracht fällt. Als Verhaltensstörer wurde der Beschwerdeführer hingegen bislang nicht erachtet. Da der Ausgang dieses Verfahrens nicht davon abhängt, besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass, diese Frage von Amtes wegen weiter zu verfolgen. Zu vermerken ist schliesslich, dass vom Seegrund und Seewasser selbst keine Gefahr ausgeht und ein weiterer Zustandsstörer nicht ersichtlich ist. Ausgehend hievon ist im Folgenden zu prüfen, wie es sich mit der strittigen Bergung und den insofern getroffenen Abklärungen im Lichte der einschlägigen Gesetzgebung verhält. Dabei gilt es zunächst, die nebst den allgemeinen Grundsätzen des Störerprinzips anwendbaren Rechtsnormen zu ermitteln. 5. - In mehreren Schritten hat der Bundesgesetzgeber im USG eine grundsätzlich umfassende und kohärente Ordnung des Abfallrechts erlassen, welche die allgemeinen Grundsätze des Störerrechts aufnimmt und sie teilweise ergänzt. (...) Diese abfallspezifische Normierung geht im vorliegenden Fall dem von der Vorinstanz angerufenen Gewässerschutzrecht vor. Gewässerverunreinigungen - welche unter anderem durch den Umgang mit Abfällen entstehen können - gelten seit Schaffung des USG als Einwirkungen im Sinne von dessen Art.7 Abs.1 (vgl. BBl 1993 II 1467). Damit hat Art.54 GSchG (Kostentragung nach Verursacherprinzip) seine eigenständige Bedeutung verloren (Trüeb, a.a.O., N 34 zu Art.59 USG). Bezüglich der materiellen Anforderungen sind die beiden Gesetzgebungen namentlich in folgenden Punkten miteinander verknüpft: Erfüllt ein Gewässer die Anforderungen an die Wasserqualität nicht, muss die Behörde Abklärungen und anschliessend die notwendigen Massnahmen treffen. Diese können sich nicht nur auf das GSchG, sondern auch auf das USG und namentlich die Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten vom 26. August 1998 (Altlasten-Verordnung [AltlV], SR 814.680) oder die Verordnung vom 9. Juni 1986 über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung [StoV], SR 814.013) stützen. Sodann wurde die ursprüngliche Bestimmung des GSchG bezüglich Behebung von Gewässerbelastungen durch Deponien zugunsten einer umfassenden Regelung im USG aufgehoben (Brunner/Tschannen, Kommentar USG, N 51f. der Vorbemerkungen zu Art.30-32e USG). Zwar bleibt im Gewässerbereich vorab die Spezialgesetzgebung des GSchG anwendbar. Dies gilt jedoch nur insoweit, als das GSchG einen weitergehenden Schutz der Gewässer und des Grundwassers gewährleisten würde als das USG (Art.3 Abs.1 USG; Cummins, a.a.O., S. 22) oder in diesem ein ausdrücklicher Vorbehalt enthalten wäre, dass derartige Sachverhalte nach GSchG zu beurteilen wären. Weder das eine noch das andere trifft hier zu. Vielmehr ist auf Gesetzesstufe sowohl hinsichtlich des Abfallrechts im Allgemeinen als auch bezüglich der Sanierung von Altlasten im Besonderen ausschliesslich das USG massgebend (Cummins, a.a.O., S. 22 und 95; Rausch, Ausblick auf neues Recht, in: URP 1993 S. 313). 6. - Innerhalb des Abfallrechts des USG sind mit Blick auf die unterschiedlich ausgestalteten Rechts- und Handlungspflichten die sogenannten Altlasten (Art. 32c-e USG) von den Abfällen im Allgemeinen (Art.30-32b USG) begrifflich abzugrenzen. In jedem Fall aber muss Abfall im Sinne des Gesetzes vorliegen, weshalb vorab zu prüfen ist, ob das auf Seegrund liegende Schiff Abfall im entsprechenden Sinne darstellt. a) Nach der Legaldefinition von Art.7 Abs.6 USG gelten als Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist (vgl. zum Ganzen auch BGE 123 II 359 = URP 1997 S. 510). Mit ihrer Qualifikation als Abfall wird eine Sache dem Abfallregime unterstellt. Abfall ist demnach ein Begriff des"}