{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-12-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-00-122_2000-12-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=445", "Checksum": "03644ded709b1a4ff100bcac6a82c22e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 00 122", "2000 II Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.12.2000 V 00 122 (2000 II Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.12.2000 V 00 122 (2000 II Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.12.2000 V 00 122 (2000 II Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art.7, Art.30 ff., Art.32cf. USG; Art.2, Art.7 ff., Art.20 Abs.1 AltlV. Anwendbarkeit des Sanierungsrechts (Art.32cf. USG) auf ein auf Seegrund liegendes Fahrgastschiff bejaht mit der sich an Sinn und Zweck der Sanierungsbestimmungen orientierenden Begründung, es liege Abfall vor, der - bezogen auf einen konkreten Standort - auf ein USG-Schutzgut einwirke oder zumindest eine solche Gefahr darstelle. Sanierungspflicht des Gemeinwesens auf dem Weg der Ersatzvornahme für den Fall, dass der primär Pflichtige die Realleistung nicht erbringt, da Art.32c USG eine wirksame Durchsetzung des Umweltrechts bezweckt. | Umweltrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:35", "Checksum": "4d195da2e275b0b513d2e61f443c8bf2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.12.2000 V 00 122 (2000 II Nr. 3)\nRegeste:\nArt.7, Art.30 ff., Art.32cf. USG; Art.2, Art.7 ff., Art.20 Abs.1 AltlV. Anwendbarkeit des Sanierungsrechts (Art.32cf. USG) auf ein auf Seegrund liegendes Fahrgastschiff bejaht mit der sich an Sinn und Zweck der Sanierungsbestimmungen orientierenden Begründung, es liege Abfall vor, der - bezogen auf einen konkreten Standort - auf ein USG-Schutzgut einwirke oder zumindest eine solche Gefahr darstelle. Sanierungspflicht des Gemeinwesens auf dem Weg der Ersatzvornahme für den Fall, dass der primär Pflichtige die Realleistung nicht erbringt, da Art.32c USG eine wirksame Durchsetzung des Umweltrechts bezweckt. | Umweltrecht\n\n\n| Entscheid: | Im Oktober 1999 hatte A ein Fahrgastschiff (Baujahr 1974; 22 Tonnen, 18,8 m u 3,8 m) erworben. Beim Sturm vom 26. Dezember 1999 lag das Schiff vertäut an einem Steg in Vitznau. Weil ein Pfahl der Steganlage zerbarst und Gefahr bestand, dass das Schiff zerschellen könnte, entschloss sich A dazu, dieses in ruhigere Gewässer hinter dem Bürgenstock zu verbringen. Auf dem Weg dahin sank das Schiff in etwa 150 m Entfernung vom Ufer, nachdem eine Frontscheibe offenbar durch eine mit Trümmerresten versehene Welle in Brüche gegangen war. A und der frühere Schiffseigentümer B, der bei diesem Unterfangen ebenfalls zugegen war, konnten sich schwimmend retten. Als das Schiff sank, befanden sich rund 170 l Dieselöl im Tank und etwa 30 l Motorenöl im Motoren- und Getriebeblock. Ferner waren vier Batterieblöcke an Bord. In der Folge wurde das Schiff durch ein Team der Firma C geortet, wofür Kosten von Fr. 8840.- anfielen. Es liegt in einer Tiefe von etwas mehr als 110 m vor dem Vitznauer Ufer. Gemäss Videoaufnahmen stecke das äusserlich weitgehend unzerstörte Schiff aufrecht im Schlick. Das Amt für Umweltschutz verfügte, dass A auf eigene Kosten die Bergung des Schiffes zu veranlassen habe. A lässt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Aufhebung der Bergungsverfügung beantragen. Eventuell sei seine Beteiligung an den Bergungskosten auf höchstens Fr. 4000.- zu begrenzen. Das Amt für Umweltschutz schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Aus den Erwägungen: 4. - a) Die vorinstanzliche Bergungsverfügung stützt sich auf das Bundesgesetz über den Gewässerschutz (GSchG), welches in Art.3 jedermann verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden. (...) Die von der Vorinstanz mit Bezug auf die Bergung u.a. angerufene Bestimmung (Art.54 GSchG) bezieht sich - basierend auf dem Verursacherprinzip - ausschliesslich auf die Kostentragung (vgl. auch Art.3a GSchG sowie Art.2 und 59 USG), die deutlich von der hier streitigen Realleistung zu unterscheiden ist. Während die Kosten der Massnahmen zur Wiederherstellung und zum Schutz des ordnungsgemässen Zustands aufgrund des Verursacherprinzips zu verlegen sind, d.h. entsprechend den objektiven und subjektiven Anteilen an der Verursachung der Störung, geht es bei der Zuweisung der Realleistungspflicht allein um die polizeilich motivierte Beseitigung oder Abwehr bereits eingetretener oder konkret drohender Störungen. Das diesbezüglich greifende Störerprinzip fragt weder nach dem Mass der Verantwortlichkeit noch nach dem Verschulden des in Anspruch genommenen Störers, sondern allein nach seiner Eignung zur Durchführung der polizeilich gebotenen Massnahmen (Tschannen, in: Kommentar USG, N 24 zu Art.32c). Ob im vorliegenden Fall eine Grundlage für die Realleistungspflicht auch in § 29 Abs.2 EGGSchG erblickt werden könnte, wonach der Verursacher die zur Vermeidung, Eindämmung und Behebung des Schadens erforderlichen Sofortmassnahmen zu treffen hat, mag offen bleiben. Denn letztlich erging die verfügte Bergung in sinngemässer Anlehnung an die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Polizeigeneralklausel und des Störerprinzips, die grundsätzlich als Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zu Sanierungsmassnahmen dienen können (Cummins, Kostenverteilung bei Altlastensanierungen, Diss. Zürich 2000, S. 11f.; Brunner, Altlasten und die Auskunftspflicht nach Art.46 USG, in: URP 1997 S. 15; vgl. ferner Trüeb, in: Kommentar USG, N 1 und 4 zu Art.59). b) Nach dem Störerprinzip hat sich polizeiliches Handeln gegen diejenigen Personen zu richten, die den polizeiwidrigen (im vorliegenden Zusammenhang einen umweltbelastenden) Zustand unmittelbar zu verantworten haben. Das Störerprinzip ist Ausprägung des Verhältnismässigkeitsprinzips und soll eine sachgerechte Massnahmenanlastung ermöglichen. Verhaltensstörer ist, wer durch eigenes Verhalten oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgte Verhalten Dritter unmittelbar eine polizeiwidrige Gefahr oder Störung verursacht. Verhalten ist Tun oder Unterlassen, wobei ein Unterlassen die Verhaltenshaftung nur begründet, wenn eine besondere Rechtspflicht zu sicherheits- oder ordnungswahrendem Handeln besteht. Als Zustandsstörer wird bezeichnet, wer über die Sache, welche den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. Als solcher fällt in erster Linie der Eigentümer, aber auch der Mieter, Pächter, Verwalter und der Beauftragte in Betracht. Anknüpfungspunkt der Zustandshaftung ist somit die Verfügungsmacht, die es dem Gewalthaber ermöglicht, die Sache in ordnungsgemässem Zustand zu halten oder den Gefahrenherd zu beseitigen. Bei der Zustandshaftung ist unerheblich, wodurch der polizeiwidrige Zustand der Sache verursacht wurde. Die Störung kann durch Dritte, Naturereignisse, höhere Gewalt und Zufall entstanden sein. Entscheidend ist allein die objektive Tatsache, dass eine Störung vorliegt und die fragliche Sache selbst unmittelbar die Gefahrenquelle bildet. Ein Verschulden ist - wie auch bei der Haftung für Verhalten - nicht Voraussetzung der Störereigenschaft (BGE 122 II 70, 118 Ib 407 ff., 114 Ib 44; Tschannen/Zimmerli/Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S."}