Dies zumal es als wahrscheinlich angesehen werden kann, dass die Beschwerdeführerin auf das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet hätte, wenn bereits in der strittigen Zuschlagsverfügung überzeugend dargetan worden wäre, weshalb das Angebot der Mitkonkurrentin berücksichtigt wurde. Zudem ist eine derart mangelhafte Begründung als Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit als grober Verfahrensfehler zu bezeichnen. Es ist der Beschwerdeführerin daher in sinngemässer Anwendung von § 201 VRG zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. zum Ganzen auch Entscheid der Eidg.