Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die mutmasslichen Prozessaussichten im Zeitpunkt des Beschwerderückzugs mitzuberücksichtigen und die Beschwerdeführerin kostenmässig nicht schlechter zu stellen, als wenn dieses Verfahren durch Sachentscheid erledigt worden wäre (vgl. auch § 114 VRG). Dies zumal es als wahrscheinlich angesehen werden kann, dass die Beschwerdeführerin auf das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet hätte, wenn bereits in der strittigen Zuschlagsverfügung überzeugend dargetan worden wäre, weshalb das Angebot der Mitkonkurrentin berücksichtigt wurde.