Aufgrund der mangelhaft begründeten Zuschlagsverfügung sah sich die Beschwerdeführerin daher in berechtigtem Vertrauen zur Beschwerdeerhebung veranlasst. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die mutmasslichen Prozessaussichten im Zeitpunkt des Beschwerderückzugs mitzuberücksichtigen und die Beschwerdeführerin kostenmässig nicht schlechter zu stellen, als wenn dieses Verfahren durch Sachentscheid erledigt worden wäre (vgl. auch § 114 VRG).