Dass hiezu, wie in der Vernehmlassung ausgeführt, weitere Kosten aufgerechnet werden müssen, ging aus dem angefochtenen Entscheid in keiner Weise hervor. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer diesbezüglich unbestritten gebliebenen Rückzugserklärung denn auch ausführt, musste sie Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben, um substanziiertere Gründe und Informationen zur Zuschlagsverfügung zu erhalten. Aufgrund der mangelhaft begründeten Zuschlagsverfügung sah sich die Beschwerdeführerin daher in berechtigtem Vertrauen zur Beschwerdeerhebung veranlasst.