vom 24.11.1999), was materiell allein schon zur Aufhebung dieser Zuschlagsverfügung führen müsste (vgl. § 33 Abs. 1 öBG). Insbesondere bei kleinen Preisdifferenzen kann nicht ohne Begründung das Angebot mit dem niedrigsten Preis als das wirtschaftlich günstigste bezeichnet werden. Auch die übrigen in den Ausschreibungsunterlagen genannten Kriterien sind zu berücksichtigen (LGVE 1999 II Nr. 14). Gemäss Offertöffnung lag das Angebot der Beschwerdeführerin mit ca. 2,2% nur unwesentlich über dem berücksichtigten Angebot. Dass hiezu, wie in der Vernehmlassung ausgeführt, weitere Kosten aufgerechnet werden müssen, ging aus dem angefochtenen Entscheid in keiner Weise hervor.