Eine derartige Formulierung enthält vielmehr gar keine Begründung, sondern lediglich den Hinweis auf die entsprechende gesetzliche Vorschrift. Da aus der Kurzbegründung weder ein Hinweis auf die Zuschlagskriterien noch die wesentlichsten Argumente für die Nichtberücksichtigung noch eine genügende Auseinandersetzung mit der Frage des Preis-Leistungsverhältnisses ersichtlich sind, vermag diese den gesetzlichen Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung des Zuschlags nicht zu genügen (vgl. auch Urteil Ch. vom 24.11.1999), was materiell allein schon zur Aufhebung dieser Zuschlagsverfügung führen müsste (vgl. § 33 Abs. 1 öBG).