Ziff. 14). Die Zuschlagsverfügung der Gemeinde A enthielt unter der Rubrik «Begründung des Zuschlags» lediglich die Bemerkungen «wirtschaftlich günstigstes Angebot» und «Die Anbieterin erfüllt die Vergabekriterien». Eine solche «Begründung» ist nach der Praxis des Verwaltungsgerichts jedoch auch für eine «summarische Begründung» unzureichend. Eine derartige Formulierung enthält vielmehr gar keine Begründung, sondern lediglich den Hinweis auf die entsprechende gesetzliche Vorschrift.