Wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil T. vom 20. Juli 1999 feststellte, muss die Zuschlagsverfügung eine genügende Begründung enthalten, welche eine sachgerechte Anfechtung durch die Betroffenen erlaubt. In der Begründung ist somit mindestens kurz darzulegen, welche der in § 5 Abs. 2 öBG bzw. in den Ausschreibungsunterlagen aufgezählten Kriterien für die Vergabe ausschlaggebend waren und weshalb diese Kriterien bei der berücksichtigten Anbieterin am besten erfüllt sind (vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau vom 18.6.1998, in: BR 1999 S. 58f. Ziff.