Diese formellverfahrensmässige Lösung vermag jedoch im vorliegenden Fall - wie sich aus der folgenden differenzierteren Betrachtung ergibt - sachlich nicht zu befriedigen. d) Gemäss § 27 Abs. 2 öBG hat die Auftraggeberin die Zuschlagsverfügung summarisch zu begründen (vgl. auch § 17 lit. g öBG). Wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil T. vom 20. Juli 1999 feststellte, muss die Zuschlagsverfügung eine genügende Begründung enthalten, welche eine sachgerechte Anfechtung durch die Betroffenen erlaubt.