Diesem Verursacherprinzip entsprechend bestimmt das VRG sodann auch bezüglich der Parteientschädigung in § 201 Abs. 1, dass zulasten der unterliegenden oder zurückziehenden Partei der obsiegenden eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen ist. Aus dem Rückzug folgt grundsätzlich, dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei anzusehen ist und somit die amtlichen Kosten zu tragen und keinen Anspruch auf Parteientschädigung hätte. Diese formellverfahrensmässige Lösung vermag jedoch im vorliegenden Fall - wie sich aus der folgenden differenzierteren Betrachtung ergibt - sachlich nicht zu befriedigen.