Für letztere (einschliesslich einer allfälligen Parteientschädigung) sind die Bestimmungen des VRG massgeblich. Als unterliegende Partei, welche die amtlichen Kosten zu tragen hat, gilt auch diejenige Partei, welche ein Rechtsmittel zurückzieht (§ 198 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG). Diesem Verursacherprinzip entsprechend bestimmt das VRG sodann auch bezüglich der Parteientschädigung in § 201 Abs. 1, dass zulasten der unterliegenden oder zurückziehenden Partei der obsiegenden eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen ist.