Danach haftet eine Auftraggeberin einer Anbieterin nach den Artikeln 41 ff. OR auf dem Zivilweg (Abs. 1). Diese Haftung ist auf die Aufwendungen begrenzt, die der Anbieterin unmittelbar im Zusammenhang mit dem Vergabe- und dem Rechtsmittelverfahren erwachsen sind (Abs. 2). Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts (LGVE 1999 II Nr. 12 Erw. 5) ist § 34 öBG jedoch nur auf Schadenersatzansprüche anwendbar, die ausserhalb der Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens entstanden sind. Für letztere (einschliesslich einer allfälligen Parteientschädigung) sind die Bestimmungen des VRG massgeblich.