Die Beschwerdegegnerin hält lediglich dafür, die Begründung der Zuschlagsverfügung sei keineswegs mangelhaft, weshalb eine Verlegung der Verfahrenskosten zu ihren Lasten abzulehnen sei. Damit darf die Darstellung der Beschwerdeführerin in ihrer Rückzugserklärung als erstellt gelten. c) Mit Blick auf die Verfahrenskosten ist Folgendes zu beachten: Gemäss § 35 Abs. 2 öBG ist auf das Beschwerdeverfahren das VRG mit Ausnahme von dessen §§ 36, 46 und 50 anwendbar, soweit das öBG keine anders lautenden formellen oder materiellen Bestimmungen enthält. Zwar enthält § 34 öBG eine Bestimmung über den Schadenersatz. Danach haftet eine Auftraggeberin einer Anbieterin nach den Artikeln 41 ff.