Sie habe nicht erkennen können, welche Ausschreibungskriterien für die Vergabe ausschlaggebend gewesen seien. Erst nach Einreichung der Beschwerde habe sie Informationen erhalten, welche sie schliesslich zum Beschwerderückzug veranlasst hätten. Diese Behauptung wurde von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten, obwohl sie ausdrücklich Gelegenheit erhielt, zu den in der Rückzugserklärung gemachten Einwendungen bezüglich Kostenverlegung Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin hält lediglich dafür, die Begründung der Zuschlagsverfügung sei keineswegs mangelhaft, weshalb eine Verlegung der Verfahrenskosten zu ihren Lasten abzulehnen sei.