| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2. - a) Im Beschwerdeverfahren nach dem öBG ist die Vergabeinstanz ohne weiteres als Partei zu behandeln. Sie tritt als Auftraggeberin auf und kann kosten- und schadenersatzpflichtig werden (§ 34 öBG; LGVE 1999 II Nr. 12 Erw. 2b; Galli/Lehmann/Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, Rz. 542). b) Die Beschwerdeführerin verlangt, bei der Verlegung der Verfahrenskosten sei die mangelhafte Begründung der Zuschlagsverfügung zu berücksichtigen. Sie habe nicht erkennen können, welche Ausschreibungskriterien für die Vergabe ausschlaggebend gewesen seien.