{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-09-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-00-121_2000-09-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=194", "Checksum": "77832707ddecc941a26ae61922751b27"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 00 121", "2000 II Nr. 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 27.09.2000 V 00 121 (2000 II Nr. 51)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 27.09.2000 V 00 121 (2000 II Nr. 51)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 27.09.2000 V 00 121 (2000 II Nr. 51)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 27 Abs. 2, §§ 34 und 35 Abs. 2 öBG; § 198 Abs. 1 lit. c und Abs. 2, § 201 VRG. Parteientschädigung an Beschwerdeführerin trotz Rückzugs der Beschwerde bei mangelhaft begründeter Zuschlagsverfügung. Eine solche ist als Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit als grober Verfahrensfehler im Sinne von § 201 Abs. 2 VRG zu bezeichnen. | Verfahren"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:56", "Checksum": "ca3d46e885a2f1ecb2e35a829eca79e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 27.09.2000 V 00 121 (2000 II Nr. 51)\nRegeste:\n§ 27 Abs. 2, §§ 34 und 35 Abs. 2 öBG; § 198 Abs. 1 lit. c und Abs. 2, § 201 VRG. Parteientschädigung an Beschwerdeführerin trotz Rückzugs der Beschwerde bei mangelhaft begründeter Zuschlagsverfügung. Eine solche ist als Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit als grober Verfahrensfehler im Sinne von § 201 Abs. 2 VRG zu bezeichnen. | Verfahren\n\n Beschwerdeführerin daher in berechtigtem Vertrauen zur Beschwerdeerhebung veranlasst. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die mutmasslichen Prozessaussichten im Zeitpunkt des Beschwerderückzugs mitzuberücksichtigen und die Beschwerdeführerin kostenmässig nicht schlechter zu stellen, als wenn dieses Verfahren durch Sachentscheid erledigt worden wäre (vgl. auch § 114 VRG). Dies zumal es als wahrscheinlich angesehen werden kann, dass die Beschwerdeführerin auf das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet hätte, wenn bereits in der strittigen Zuschlagsverfügung überzeugend dargetan worden wäre, weshalb das Angebot der Mitkonkurrentin berücksichtigt wurde. Zudem ist eine derart mangelhafte Begründung als Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit als grober Verfahrensfehler zu bezeichnen. Es ist der Beschwerdeführerin daher in sinngemässer Anwendung von § 201 VRG zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. zum Ganzen auch Entscheid der Eidg. Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen vom 3.3.1999 = Verwaltungspraxis der Bundesbehörden 1999 Nr. 63.61; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 9 und 16 zu Art. 108). |"}