erfüllt. Die Inhaber einer Konzession, welche diese Voraussetzungen erfüllen, haben damit Anspruch auf die Erteilung einer Betriebsbewilligung. Den betroffenen Taxihaltern werden demnach nicht die Berufsausübungsbewilligungen selbst entzogen, sondern lediglich die Standplatz-Privilegien. Ebenfalls nach Ablauf der zehnjährigen Übergangsfrist wird mit der Umwandlung in eine persönliche, unübertragbare Betriebsbewilligung auf schriftliches Begehren hin dann auch die Handelbarkeit dahinfallen. Diese Handelbarkeit jedoch war - wie oben dargelegt - nie ein als Bestandteil der Bewilligung verliehenes Recht.