Während dieser Zeit sind sie uneingeschränkt handelbar, da beim Erwerb einer solchen Konzession die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 3 und 4 des Taxireglements keine Anwendung finden (anders, als es im Kanton Genf der Fall war, wo die Handelbarkeit mit dem Erlass des neuen Taxireglements zeitgleich aufgehoben wurde und gar so vor Bundesgericht Bestand hatte, BGE vom 28.5.1996 in: SJ 1996, S. 533ff.). Nach Ablauf dieser 10 Jahren können die Konzessionen auf schriftliches Begehren hin in Taxibetriebsbewilligungen A gemäss Art. 2 Abs. 2 des Taxireglements umgewandelt werden, sofern die gesuchstellende Person die Bewilligungsvoraussetzungen nach den Art. 3 und 4 des Taxireglements