Die bereits mehrfach angesprochene Übergangsregelung in Art. 26 Abs. 1 des Taxireglements ist grosszügig ausgestaltet und darauf ausgerichtet, dass diejenigen Konzessionäre, welche selbst das Taxi betreiben, ihren Beruf weiterhin ausüben können. So behalten die altrechtlichen Konzessionen für 10 Jahre ab In-Kraft-Treten des Taxireglements ihre Gültigkeit.