Insbesondere bei der Erteilung von Bewilligungen zum gesteigerten Gemeingebrauch, verbunden mit der Gewerbefreiheit, hat sich die Bewilligungserteilung auch an der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen zu orientieren (BGE 128 I 136ff., 121 I 279ff.). Das System des privaten Verkaufs der Konzessionen (und damit einer willkürliche Bestimmung über die Benützung des öffentlichen Grundes) an den Meistbietenden vermag dem nicht zu genügen. Gewichtig sind auch die Argumente bezüglich der polizeilichen Kontrollmöglichkeiten.