Wie die Stadt Luzern in ihrer Stellungnahme richtig festhält, sind die Sonderrechte der strittigen Betriebsbewilligungen unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit nicht mehr haltbar. Der Staat hat sich gegenüber den Bürgern rechtsgleich zu verhalten (Art. 8 Abs. 1 BV) und hat für die Verwirklichung der Grundrechte besorgt zu sein (Art. 35 Abs. 1 BV). Insbesondere bei der Erteilung von Bewilligungen zum gesteigerten Gemeingebrauch, verbunden mit der Gewerbefreiheit, hat sich die Bewilligungserteilung auch an der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen zu orientieren (BGE 128 I 136ff., 121 I 279ff.).