Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es sich bei den in Frage stehenden Bewilligungen nicht um subjektive Rechte handelt, welche wohlerworbene Rechte hätten entstehen lassen können. 6.- Die Antragsteller verneinen auch das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit der getroffenen Regelung. a) Soweit das öffentliche Interesse an einer Änderung der Bewilligungsordnung wie auch an der Abschaffung der altrechtlichen Konzessionen in Frage gestellt wird, ist dem nicht beizupflichten. Wie die Stadt Luzern in ihrer Stellungnahme richtig festhält, sind die Sonderrechte der strittigen Betriebsbewilligungen unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit nicht mehr haltbar.