Wird nun aber - wie hier geschehen - etwas vererbt, was monatliche "Mieteinnahmen" erbringt, so muss für die Erbenauseinandersetzung dieser Tatbestand betragsmässig erfasst werden, was man mit einer Kapitalisierung erreicht. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Entschädigungspflicht bestehe (vgl. Votum Schumacher im Protokoll Nr. 17 über die Verhandlungen der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Stadtrates von Luzern vom Donnerstag, 21.2.2002, S. 36). j) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es sich bei den in Frage stehenden Bewilligungen nicht um subjektive Rechte handelt, welche wohlerworbene Rechte hätten entstehen lassen können.