Schliesslich ist auch der Hinweis auf die Besteuerung der Konzessionen unbehelflich. Zum einen ist das Verwaltungsgericht an eine steuerrechtliche Beurteilung nicht gebunden, zumal die Betroffenen diesbezüglich offenbar nie Zweifel hatten und daher auch nie den Rechtsweg beschritten und damit ein richterliches Urteil erwirkt haben. Zum andern wurden die Konzessionen bis zur Rechtsänderung wie Wertobjekte gehandelt und als solche betrachtet. Entsprechend konnten zur damaligen Zeit mit An- und Verkauf steuerrechtsrelevante Tatbestände erfüllt werden.