Die letzten drei Erwerber tätigten ihren Kauf in Kenntnis der Gesetzesänderung und konnten dementsprechend Kaufpreis und Amortisationsmöglichkeit klar abschätzen. Selbst wenn also aufgrund der besonderen Umstände eine konzessionsähnliche Situation angenommen würde, läge durch die nachträgliche zeitliche Begrenzung kein entschädigungspflichtiger Eingriff in die Eigentumsgarantie vor. Schliesslich ist auch der Hinweis auf die Besteuerung der Konzessionen unbehelflich.