Nach heutigem Rechtsverständnis ist eine polizeiliche Betriebsbewilligung persönlich und unübertragbar. Weil die Stadt Luzern einerseits den sich jeweils präsentierenden Konzessionären die Bewilligung stets erteilt hat, ohne die Konzessionen für eine eigene Vergabe zurückzufordern und damit indirekt die Übertragbarkeit zugelassen hat, und weil andererseits die Konzessionen mit den Standplatzprivilegien zahlenmässig beschränkt waren, hat sich ein so genannter "Marktpreis" oder "Verkehrswert" für die Ablösung eingespielt. Dieser Marktwert ist jedoch rechtlich unerheblich (vgl. Zürcher, a.a.O., S. 62).