Darum könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass es auch zivilrechtlich ausgeschlossen ist, obligatorische Verträge auf "ewige" Zeiten abzuschliessen und aufrecht zu erhalten (BGE 127 II 77, mit weiteren Hinweisen). Im Übrigen ist es verfehlt, aus dem ursprünglichen Erwerb von Pferdedroschkenkonzessionen vor fast 100 Jahren, von denen jeweils zwei für den Erhalt einer Taxameterkonzession gelöscht werden mussten, heute noch etwas ableiten zu wollen. Dabei wurde in erster Linie, um die übrig gebliebenen Pferdedroschkenkonzessionäre wirtschaftlich zu schonen, eine spezielle momentane Situation der Handelbarkeit von deren Konzessionen geschaffen.