Dies hat im hier strittigen Fall - auch wenn es lediglich um den gesteigerten Gemeingebrauch geht - sinngemäss gleich zu gelten. Einzig aus der Duldung der Handelbarkeit kann nicht abgeleitet werden, dass sich dadurch die Stadt auf immer ihrer Hoheitsrechte entledigt hätte. h) Gleichzeitig wurde im eben genannten Bundesgerichtsentscheid darauf hingewiesen, dass innerhalb einer Konzession gerade diejenigen Rechte als wohlerworben einzustufen sind, welche nicht durch einen Rechtssatz, sondern aufgrund freier Vereinbarung der Parteien entstanden sind und insofern ebenfalls zivilrechtliche Überlegungen einfliessen.