, Erw. 5). Dabei hielt das Bundesgericht fest, dass es in höchstem Masse dem öffentlichen Interesse widerspricht, Sondernutzungskonzessionen auf unbeschränkte Dauer zu erteilen. Damit wäre das durch Konzession dem Privaten eingeräumte Recht an der Nutzung eines öffentlichen Gutes eine Entäusserung der Hoheitsrechte des Gemeinwesens, was nach heutiger Rechtsauffassung dem Grundsatz der Unveräusserlichkeit der öffentlichen Gewalt zuwider läuft (BGE 127 II 75 und 77). Dies hat im hier strittigen Fall - auch wenn es lediglich um den gesteigerten Gemeingebrauch geht - sinngemäss gleich zu gelten.