Dies zeigt nur schon Art. 1 Abs. 1 der Taxameterverordnung, der festhält, dass die Konzession jeweils nur auf die Dauer eines Jahres erteilt werden sollte. Wohlerworbene Rechte ausserhalb der oben erwähnten Sonderrechte wurden stets nur im Rahmen einer bestimmten Vertrauensschutzsituation anerkannt. Insbesondere dann, wenn ein Investor im Vertrauen auf eine bestimmte Betriebsdauer oder einen bestimmten Betriebsumfang Investitionen getätigt hatte. Selbst im Wasserbaurecht mit ungleich höheren Investitionen in kostspielige Wasserkraftwerke wird die zeitlich unbeschränkte Konzessionsdauer in höchstrichterlicher Rechtsprechung abgelehnt (BGE 127 II 69ff., Erw. 5).