Sie resultierten daraus, dass man sich bei der Schaffung neuen Rechts (aus verschiedenen Gründen) gescheut hat, alte, subjektive Rechtspositionen abzuschaffen. Beispiele solcher ewiger oder ehehaften Rechte sind Tavernenrechte, Fischereirechte oder Wasserentnahmerecht. (vgl. Kölz, Das wohlerworbene Recht - immer noch aktuelles Grundrecht?, SJZ 1978, S. 65ff., S. 65f.). Im Rahmen einer Konzession sind bereits zum damaligen Zeitpunkt keine ewigen Rechte verliehen worden. Dies zeigt nur schon Art. 1 Abs. 1 der Taxameterverordnung, der festhält, dass die Konzession jeweils nur auf die Dauer eines Jahres erteilt werden sollte.