Einzig eine abrupte Praxisänderung nach lang andauernder, gleich währender Praxis wäre allenfalls im verfassungsrechtlichen Sinn bedenklich gewesen. g) Weiter scheinen die Antragsteller - gestützt auf das Gutachten Nef - die Taxameterkonzessionen mit so genannten "ewigen Rechten" gleichzusetzen. Dies ist jedoch schon im Ansatz falsch. Die historischen, auf alten Titeln beruhenden ewigen oder ehehaften Rechte lassen sich als Zeugen unbewältigter juristischer Vergangenheit bezeichnen. Sie resultierten daraus, dass man sich bei der Schaffung neuen Rechts (aus verschiedenen Gründen) gescheut hat, alte, subjektive Rechtspositionen abzuschaffen.