Eine Genehmigung in Bezug auf den Verkaufspreis, wie das beispielsweise in Genf der Fall war (vgl. BGE vom 28.5.1996 in: SJ 1996, S. 533ff.), hat es in Luzern nie gegeben. Auch aus der faktischen Duldung der Übertragung gegen Entgelt von derartigen Konzessionen können die Antragsteller nichts für sich ableiten, bestand doch letztlich - nach dem oben Ausgeführten - nie ein Anspruch darauf, dass die zuständige Behörde die Betriebsbewilligung auch an den neuen Konzessionsnehmer verleihen würde, selbst wenn sie das stets getan hat. Einzig eine abrupte Praxisänderung nach lang andauernder, gleich währender Praxis wäre allenfalls im verfassungsrechtlichen Sinn bedenklich gewesen.