Daraus jedoch zu schliessen, dass wohlerworbene Rechte und gleich auch eine Entschädigungspflicht anerkannt worden seien, wäre indessen zu weit gegriffen. Weiter ist im Rechtsgutachten Nef unberücksichtigt geblieben, dass die Handelbarkeit der Taxameterkonzessionen selbst von der Stadt Luzern stets nur geduldet worden ist. Eine Genehmigung in Bezug auf den Verkaufspreis, wie das beispielsweise in Genf der Fall war (vgl. BGE vom 28.5.1996 in: SJ 1996, S. 533ff.), hat es in Luzern nie gegeben.